GEG, EnEV, EnEG: Was dahinter steckt & was Sie wissen sollten
Seit dem 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es regelt die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden sowie die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen. Das GEG gilt für alle Gebäude, für die ab diesem Datum ein Bauantrag gestellt wurde oder wird. Damit sind die bisherigen Regelungen, also das EnEG (Energieeinsparungsgesetz), die EnEV (Energieeinsparverordnung) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), außer Kraft gesetzt. Das GEG fügt EnEV, EnEG und EEWärmeG zusammen und fungiert als ein umfassendes Regelwerk für Sanierung und Neubau. Die Anforderungen bleiben zunächst weitestgehend bestehen. Wir fassen in diesen Artikel alles Wissenswerte zusammen, er ersetzt allerdings nicht die Beratung durch einen Experten zu aktuellen Regelungen und Entwicklungen.
Die EnEV – worum geht’s?
Die EnEV ist die Energieeinsparverordnung der Bundesregierung. Sie legt die energetischen Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude fest und gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Ziel ist eine Senkung des Energieverbrauchs der Häuser in Deutschland. Daher bezieht sich die EnEV sowohl auf energiesparenden Wärmeschutz, als auch auf energiesparende Anlagentechnik. Es geht also allgemein um Themen wie Dämmung, Energieverbrauch sowie Energiebedarf und erneuerbare Energien für Neubauten und energetische Nachrüstungen. Referenzgröße ist der jährliche Primärenergiebedarf eines Hauses. Gebäudeeigentümer und andere Verantwortliche sollten daher die grundlegenden Vorschriften der EnEV kennen, um entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Die rechtliche Grundlage der EnEV bildet das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Die EnEV gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und Betriebsgebäude. Letztere sind teilweise von der Energieeinsparverordnung ausgenommen, etwa solche, die überwiegend zur Aufzucht von Tieren genutzt werden. Auch Wohngebäude können von der EnEV ausgenommen sein, wenn sie für weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder wenn sie bei begrenzter Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des Energiebedarfs bei ganzjähriger Nutzung verbrauchen.
Die EnEV in Kürze:
- Die Energieeinsparverordnung der Bundesregierung regelt energetische Anforderungen an beheizte und klimatisierte Gebäude
- Sie betrachtet die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes
- Sie setzt hohe energetische Standards für Neubauten (geringer Energiebedarf der möglichst über regenerative Energien abgedeckt werden soll)
- Bestandsgebäude werden zur Nachrüstung verpflichtet - etwa durch den Austausch alter Heizungen bzw. Anlagen sowie die Dämmung von Dachgeschossen und ggf. Außenbereichen
- Aktuell gültig ist die EnEV 2014 (seit 2016 verschärfte Neubauanforderungen)
- Ein Energieausweis muss den energetischen Zustand nachweisen
- Bei Verstoß drohen Bußgelder. Die zuständigen Behörden führen Stichprobenkontrollen aus
Was ist das Ziel der EnEV?
Die Energieeinsparverordnung ist ein Instrument der deutschen Klimaschutzpolitik. Das erklärte Ziel der EnEV ist es, dazu beizutragen, „dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler2 Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht“ werden.1 Die EnEV trat 2002 in Kraft. Sie fasste die bis dato gültige Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung zusammen.
Welche EnEV ist die gültige?
EnEV 2014 oder EnEV 2016? Es kursieren viele Namen und Versionen der Energieeinsparverordnung. Die aktuelle Fassung der EnEV ist seit 2014 rechtsgültig. Daher wird sie auch oft EnEV 2014 genannt. Sie enthielt bereits gehobene Anforderungen an Neubauten für Anfang 2016, die erst 2016 in Kraft traten. Für diese Änderungen wird oft der Begriff EnEV 2016 genutzt. Beides meint jedoch die gleiche Version aus dem Jahr 2013.
Was betrachtet die EnEV?
Die wichtigste Größe bei Neubauten ist für die EnEV der jährliche Primärenergiebedarf. Durch die Zusammenführung der früher getrennt betrachteten Heizungsanlagenverordnung und der Wärmeschutzverordnung wurde der Bilanzierungsrahmen erweitert. Die Gesamtbilanz des Gebäudes ergibt sich aus einer Kombination der Faktoren der Anlagentechnik und des Wärmeschutzes. Diese können nun quasi „verrechnet“ werden: Eine schlechte Dämmung kann mittels energetisch effizienter Heizungsanlage in gewissen Maßen ausgeglichen werden – und umgekehrt. So entsteht ein vollständigeres Bild des tatsächlichen Energiebedarfs: Durch die Verrechnung ist die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes leichter zu erfassen.
Was ist der Primärenergiebedarf?
Der Primärenergiebedarf schafft ein umfassenderes Bild zur Energiebilanz eines Gebäudes. Neben dem Endenergiebedarf – der berechneten Energiemenge für Heizung und Warmwasser bei gemittelten deutschlandweiten Klimaverhältnissen – werden auch die Verluste berücksichtigt, die im Vorfeld durch Erzeugung, Transport, Verteilung und Speicherung entstehen. So bringt selbstgewonnene Solarwärme durch eine Solarthermieanlage bzw. eine Heizungsunterstützung durch einen Holzpellet- oder Holzscheitofen einen rechnerischen Vorteil gegenüber zugekaufter Heizenergie einer Öl- oder Gasheizung.
Was sind die Anforderungen der EnEV?
Die Energieeinsparverordnung macht detaillierte Vorschriften bezüglich der Energieeffizienz. Damit soll sie für sauber ausgeführte Dämmungen sorgen. Das betrifft die Außendämmung der Wände, Dächer, Decken und Böden sowie die Wärmedämmung von Türen und Fenstern. Wichtig ist außerdem die Wahl einer passenden Heizungsanlage und entsprechende Warmwasserbereitung. Auch die Verwendung regenerativer Energien wie Solarthermie oder Photovoltaik wird thematisiert sowie die Nutzung von Stromspeichern. Insgesamt geht es um eine positivere Umweltbilanz der Häuser. Die EnEV unterscheidet zwischen Neu- und Altbauten.
Die EnEV bei Neubauten
Richtwerte für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und Lüftung dürfen nicht überschritten werden. Auch der erlaubte Wärmeverlust ist durch Grenzwerte markiert – Neubauten müssen dementsprechend gebaut und gedämmt werden. Die genauen Richtwerte können Sie entsprechenden Tabellen des Bundesjustizministeriums entnehmen. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) verpflichtet zudem Eigentümer von Neubauten mit Nutzfläche über 50 Quadratmetern dazu, Teile des Energiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken. Hierzu zählen neben Solarenergie auch Geothermie, Umweltwärme und Biomasse.
Tipp: Wer in puncto Energieeffizienz durch Dämmung 15 Prozent über den EnEV-Anforderungen liegt, kann von dieser Pflicht befreit werden. Auch die Nutzung von Abwärme kann von der Vorschrift entbinden.
Die EnEV bei Altbauten
Eigentümer von Altbauten müssen nicht das gesamte Haus umfassend sanieren. Die oberste Geschossdecke muss allerdings saniert werden, wenn sie zugänglich und der darüberliegende Raum unbeheizt ist. Wird die Hausfassade erneuert, muss diese gedämmt werden. Umfassende Sanierungen sind allerdings nicht vorgeschrieben, wenn nur kleine Arbeiten verrichtet werden.
Die „Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden“ mit dem § 10 „Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden“ regelt unter anderem die Austauschpflicht. § 10 der EnEV untersagt den Betrieb von Heizkesseln, die flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind. Selbige, die nach diesem Datum aufgestellt oder eingebaut worden sind, dürfen nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Ausgenommen sind bestimmte Heizkessel. Mehr zu den Ausnahmen finden Sie in unserem Artikel „Heizungswechsel: Wann wird es Zeit?“. Zudem regelt der § 10 der EnEV nachträgliches Dämmen. Eigentümer sind von der Nachrüstpflicht befreit, wenn die anfallenden Arbeiten sich nicht innerhalb angemessener Frist amortisieren.
Energieausweis
Energieausweise werden als Verbrauchsausweis auf der Basis der Verbräuche der letzten drei Abrechnungsperioden bzw. als Bedarfsausweis auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt. Mit dem Energieausweis hat der Aussteller im Bedarfsfall dem Eigentümer kostengünstige Modernisierungsempfehlungen zu geben, wie das Gebäude die energetischen Eigenschaften verbessern kann. Zur Ausstellung der Energieausweise sind ausschließlich qualifizierte Fachleute berechtigt. Der Energieausweis muss unverzüglich nach Fertigstellung eines Neubaus an den Eigentümer übergeben werden. Soll ein Gebäude verkauft werden, muss dem potenziellen Käufer der Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden.
Fazit
Die EnEV birgt zahlreiche Hürden und vor allem bürokratische Stolpersteine. Lassen Sie sich daher unbedingt von Fachleuten beraten. Werden die Anforderungen erfüllt, profitieren Sie langfristig: Sie qualifizieren sich für Förderprogramme wie die KfW-und die BAFA-Förderung und senken Ihren Energieverbrauch deutlich. So lohnt sich die Einhaltung der EnEV auch finanziell – unabhängig von etwaigen Bußgeldern bei Verstößen. Wer energieeffizient wohnt, schont das Klima2 und spart dabei noch Heiz- und Energiekosten.
Was regelt die EnEV (Energieeinsparverordnung)?
Wer kontrolliert die Einhaltung der EnEV?
EnEV 2016: Was ändert sich?
Welche EnEV gilt?
EnEV – was muss gemacht werden?
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Quelle: Energieeinsparverordnung § 1 Zweck und Anwendungsbereich, unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Gesetze/Energie/EnEV.html (abgerufen am 05.02.2020).
Weitere Details finden Sie dazu auf www.ewe.de/klimafreundlich